AGBs
Stand 11/2022
1. Geltungsbereich
1.1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall
kommen Verträge mit dem Auftragnehmer ausschließlich
nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zustan-
de.
1.2. Mit Erteilung des Auftrags erklärt sich der Auftraggeber
mit der Geltung der nachstehenden Geschäftsbedingungen
einverstanden. Entgegenstehende oder abweichende Be-
dingungen des Auftraggebers sind nur dann für den Auf-
tragnehmer verbindlich, wenn diesen ausdrücklich schrift-
lich zugestimmt wurden. Die nachfolgenden Bedingungen
des Auftragnehmers gelten auch dann, wenn der Auftrag-
nehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichen-
der Bedingungen des Auftraggebers seine Leistung vorbe-
haltlos ausführt.
1.3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle
Leistungen des Auftragnehmers (einschließlich, aber nicht
begrenzt auf Mess-, Prüf- und Beratungsleistungen) und
für alle aus dem Schuldverhältnis mit dem Auftraggeber
resultierenden Pflichten. Gegenüber Unternehmern und
juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten diese
Bedingungen auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehun-
gen.
1.4. Sind mehrere Dokumente Bestandteil der Vereinbarung,
gelten immer die einzelvertraglichen Regelungen vorrangig.
2. Vertragsschluss
2.1. Ein Vertrag mit dem Auftragnehmer gilt erst dann als
geschlossen, wenn der Auftraggeber ein Angebot des Auf-
tragnehmers vorbehaltlos annimmt oder ihm eine schrift-
liche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zugeht oder
der Auftragnehmer mit der Ausführung der Leistung be-
innt. Erteilt der Auftragnehmer eine schriftliche Auftrags-
bestätigung, so ist diese für Inhalt und Umfang des Ver-
trages maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart ist.
2.2. Sämtliche zwischen dem Auftraggeber und dem Auftrag-
nehmer zur Durchführung des Vertrages getroffenen Ver-
einbarungen sind in dem Vertrag einschließlich dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig schriftlich
niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
2.3. Von Angestellten des Auftragnehmers im Zusammenhang
mit dem Vertragsschluss getätigte Zusagen, Vereinbar-
ungen, Zusicherungen oder Garantien werden erst durch
schriftliche Bestätigung durch den Auftragnehmer wirksam.
2.4. Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spe-
zifikation und der Bauart behält sich der Auftragnehmer
auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, so-
fern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung
noch der Spezifikation des Kunden widersprechen.
2.5. Lieferverzug berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rück-
tritt vom Vertrag oder zur Annahmeverweigerung.
3. Auftragsdurchführung und Mitwirkungspflichten des Auf-
traggebers
3.1. Die Prüfungs-, Mess- und Vertragstätigkeiten des Auftrag-
nehmers beschränken sich auf die zum Zeitpunkt der Aus-
führung vorhandene Beschaffenheit des Prüfungs- bzw.
Messgegenstandes. Dieser wird vom Auftragnehmer doku-
mentiert. Dem Kunden obliegt der Nachweis einer ander-
weitigen Beschaffenheit.
3.2. Ist die vertragsgemäße Durchführung der vom Auftragneh-
mer geschuldeten Leistung mit Eingriffen in Gegenstände
des Auftraggebers verbunden, leistet der Auftragnehmer
für die aus der vertragsgemäßen Durchführung resultier-
enden Beschädigungen oder Zerstörungen dieser Gegen-
stände keinen Ersatz.
3.3. Wird als Folge oder bei Gelegenheit einer sachgerechten
Durchführung der Leistung des Auftragnehmers ohne das
Verschulden des Auftragnehmers sein eigenes Gerät be-
schädigt oder zerstört oder kommt abhanden, so ist der
Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber Ersatz zu
verlangen.
3.4. Der Transport und ggf. Rücktransport von Gegenständen
des Auftraggebers erfolgt auf seine Kosten und Gefahr; der
Rücktransport wird jedoch nur auf ausdrückliches Verlan-
gen des Auftraggebers durchgeführt. Bei der Aufbewahr-
ung ist die Haftung des Auftragnehmers auf die eigenüb-
liche Sorgfalt beschränkt.
3.5. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle für die
Durchführung dessen Leistung relevanten Informationen
vollständig zur Kenntnis zu geben. Der Auftragnehmer ist
grundsätzlich nicht verpflichtet, vom Auftraggeber zur
Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige
Leistungen auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Ord-
nungsmäßigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berück-
sichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein
Anlass besteht, es sei denn, dass der Auftrag dies ausdrück-
lich umfasst.
3.6. Soweit zur Durchführung der Leistung des Auftragnehmers
Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers erforderlich
sind, hat er diese rechtzeitig und auf eigene Kosten zu
erbringen; Aufwendungen werden ihm nur erstattet, wenn
dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Sofern er
seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder
nicht ordnungsgemäß nachkommt und dadurch in Verzug
der Annahme gerät, ist der Auftragnehmer berechtigt, ihm
den dadurch entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu
stellen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Auftrag-
nehmers bleiben ausdrücklich vorbehalten.
3.7. Ist der Auftragnehmer mit der optischen Prüfung eines
Objekts beauftragt, so übernimmt er keine Gewähr für die
Freiheit des geprüften Objekts von sonstigen Mängeln, so-
fern dies nicht ausdrücklich Auftragsinhalt ist.
3.8. Der Auftragnehmer hat das Recht, die ihm obliegenden
Leistungen durch einen von ihm sorgfältig ausgesuchten,
geeignet erscheinenden Unterauftragnehmer durchführen
zu lassen.
3.9. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Ausführung des Auf-
trags externe Dienstleister heranzuziehen. Der Auftrag-
nehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese
Erfüllungsgehilfen ohne Auftrag des Auftraggebers hinzu-
zuziehen.
3.10. Wird der Auftragnehmer außerhalb seines Betriebsgelän-
des tätig, so obliegen dem Auftraggeber alle zur Erfüllung
von Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnah-
men, soweit sich nicht aus der Natur der Sache oder einer
Vereinbarung mit dem Auftraggeber etwas anderes ergibt.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der
Leistung zu verweigern, solange die notwendigen Maßnah-
men nicht getroffen sind. Der Auftraggeber wird den Auf-
tragnehmer rechtzeitig über alle vor Ort geltenden Sicher-
heits- und Unfallverhütungsvorschriften schriftlich infor-
mieren.
3.11. Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der verein-
barten Liefer- und Leistungszeiten sind zulässig, wenn dies
für den Auftraggeber zumutbar ist.
4. Überlassene Unterlagen
4.1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem
Auftraggeber überlassenen Unterlagen – auch in elektron-
ischer Form –, wie z. B. Inhalten, Kalkulationen, Zeich-
nungen etc., behält der Auftragnehmer sich die Eigentums-
und Urheberrechte vor.
4.2. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden, es sei denn, der Auftragnehmer erteilt dazu dem
Auftraggeber seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
5. Fristen und Termine
5.1. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbart, gerät
der Auftragnehmer erst dann in Verzug, wenn der Auftrag-
geber ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur
Erbringung der geschuldeten Leistung in Textform gesetzt
hat. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Er-
bringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mit-
wirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung verein-
bart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche
Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungs-
handlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszei-
ten angemessen.
5.2. Wird die von dem Auftragnehmer geschuldete Leistung
durch unvorhersehbare und durch den Auftragnehmer un-
verschuldete Umstände verzögert (z. B. Streiks, Angriffe Drit-
ter auf das IT-System, Betriebsstörungen, Transporthinder-
nisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen, Strom-
ausfälle, Störungen oder Ausfall von Telekommunikations-
netzen - jeweils auch bei dem Vorlieferanten des Auftrag-
nehmers), so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung
um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Für den
Fall, dass die Behinderung mehr als sechs Wochen an-
dauert, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zu-
rückzutreten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber
unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung oder
Teilleistung informieren und ihm im Falle des Vertrags-
rücktrittes hierfür bereits geleistete Gegenleistungen un-
verzüglich erstatten. Schadenersatzansprüche sind ausge-
schlossen.
5.3. Der Beginn der vom Auftragnehmer angegebenen Lieferzeit
setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des
nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
5.4. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen
Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unter-
lagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, ins-
besondere von den erforderlichen Materialien (Dokumen-
te, Zeichnungen, Bilder, Graphiken, Software auf Datenträ-
gern), wie auch die eindeutige Klärung aller Einzelheiten des
Auftrags sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungs-
bedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auf-
traggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht
erfüllt, verlängern sich die Fristen für einen angemessenen
Zeitraum; dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Ver-
zögerung zu vertreten hat.
5.5. Auch vom Auftraggeber veranlasste Änderungen der ge-
lieferten oder bestellten Waren oder Leistungen führen zu
einer Verlängerung der Fristen und Termine um den Zeit-
raum, um den der Auftraggeber seine Verpflichtungen dem
Auftragnehmer gegenüber nicht nachkommt.
5.6. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt
er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer
berechtigt, Ersatz etwaiger hierdurch bedingter Mehrauf-
wendungen zu verlangen. Weitergehende gesetzliche An-
sprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt. Sofern
vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr
eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschle-
chterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftrag-
geber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldner-
verzug geraten ist.
5.7. Gerät der Auftragnehmer aufgrund leichter Fahrlässigkeit
mit der Leistungserbringung in Verzug, so ist seine Haftung
für Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leis-
tung) auf 5 % des Vertragspreises beschränkt. Ansprüche
auf Schadensersatz statt der Leistung bestimmen sich nach
Maßgabe von Ziff. 11..
5.8. Die Liefer- oder Ausführungsfrist gilt mit der fristgerechten
Mitteilung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn
die Ware ohne Verschulden des Auftragnehmers nicht recht-
zeitig abgesendet werden kann. Leistungsverzug, der auf der
Versandart beruht, berechtigt entsprechend nicht zur Rechn-
ungskürzung, Annahmeverweigerung oder dergleichen.
5.9. Vereinbarte Beratungstermine können bis 21 Tage vor Re-
alisierung kostenfrei verschoben werden. Kurzfristigere
Verschiebungen und Fernbleiben ohne vorherige Abmel-
dung werden mit 50 % des Honorarsatzes abgerechnet.
6. Preise und Zahlungen
6.1. Maßgeblich ist der von dem Auftragnehmer genannte, an-
sonsten der von dem Auftragnehmer für die betreffende
Leistung üblicherweise in Rechnung gestellte Preis, zzgl.
Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe - soweit diese anfällt. Bei
grenzüberschreitenden Leistungen sind etwaige Steuern,
Gebühren, Zölle und sonstige Abgaben (gleich welcher Art),
die für die grenzüberschreitende Leistung anfallen, von dem
Auftraggeber zu tragen. Preisangebote sind bis zum Ver-
tragsschluss nur Richtpreise. Die Preise beruhen auf den bei
Vertragsabschluss geltenden Kostenfaktoren.
6.2. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gel-
ten alle Preise ab Werk. Dies schließt Verpackung, Fracht,
Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten aus. Die
Verpackung und Versendung erfolgt nach Wahl des Auf-
tragnehmers und wird in Rechnung gestellt. Verpack-
ungen werden nur zurückgenommen, wenn der Auftrag-
nehmer auf Grund zwingender gesetzlicher Regelung/Vor-
schriften hierzu verpflichtet ist.
6.3. Der Auftragnehmer ist im Rahmen von Dauerschuldver-
hältnissen und längerfristigen Verträgen berechtigt, bei
einer von ihm nicht zu vertretenden Erhöhung seiner
Gestehungskosten, angemessene Preiserhöhungen ent-
sprechend der Erhöhung der Kosten vorzunehmen; ist der
Auftraggeber mit einer solchen Preiserhöhung nicht ein-
verstanden, so kann er innerhalb von vier Wochen nach
Zugang eines solchen Erhöhungsverlangens den Vertrag
kündigen, ansonsten gilt die Erhöhung als vereinbart. Das
Recht zur Preiserhöhung auf der Grundlage dieser Regel-
ung besteht nicht, wenn es sich bei dem Auftraggeber um
einen Verbraucher handelt.
6.4. Der Auftraggeber hat die geschuldete Vergütung ohne
Skontoabzug und spesenfrei innerhalb von zwei Wochen
nach Rechnungszugang auf das von dem Auftragnehmer
angegebene Bankkonto zu zahlen. Der Abzug von Skonto ist
nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Für
die Rechtzeitigkeit des Zahlungseingangs ist die Gutschrift
auf dem Konto des Auftragnehmers maßgeblich. Der Auf-
tragnehmer behält sich das Recht vor, angemessene Ab-
schlagszahlungen und angemessene Vorschüsse zu verlan-
gen.
6.5. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann der Auftrag-
nehmer, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbezieh-
ung jederzeit eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen
Vorkasse durchführen; einen entsprechenden Vorbehalt er-
klärt der Auftragnehmer spätestens mit Auftragsbestätigung.
6.6. Schuldet der Auftraggeber neben einer bestehenden Haupt-
forderung Zinsen und Kosten, so wird eine zur Tilgung der
Gesamtsumme nicht ausreichende Zahlung des Auftrag-
gebers zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und
zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
6.7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem
Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechts-
kräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Auftragneh-
mer schriftlich anerkannt sind. Bei erforderlichen Nach-
lieferungen nur in Höhe des Preises für den nachzuliefern-
den Gegenstand oder der nachzuliefernden Leistung. Die
Einschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Auftrag-
gebers wegen Mängeln, die aus demselben Vertragsver-
hältnis resultieren, wie der Zahlungsanspruch des Auftrag-
nehmers.
6.8. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass die
Ansprüche des Auftragnehmers gegenüber dem Auftrag-
geber durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftrag-
gebers gefährdet sind, so ist der Auftragnehmer berechtigt,
noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung sowie gegen Ausgleich etwaiger
offener Forderungen aus dem Vertrag für bereits erbrachte
Teilleistungen auszuführen und nach fruchtlosem Ablauf
einer hierfür gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten;
Ziffer 3.4. gilt entsprechend.
6.9. Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugs-
zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basis-
zinssatz p.a., wenn es sich um einen Unternehmer handelt,
und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
p.a., wenn es sich um einen Verbraucher handelt. Der Auf-
tragnehmer ist berechtigt, einen weitergehenden Anspruch
geltend zu machen, sofern er dem Auftraggeber einen
höheren Schaden nachweist. Außerdem ist der Auftrag-
nehmer berechtigt, eine Pauschale in Höhe von EUR 40 zu
erheben, wenn es sich um einen Unternehmer handelt. Dies
gilt auch, wenn es sich um eine Abschlagszahlung oder
sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale ist auf einen
geschuldeten Schadensersatz anzurechnen. Wenn es sich
um einen Verbraucher handelt, ist der Auftragnehmer
berechtigt, pro Mahnung eine Kostenpauschale von EUR 5
zu erheben. Dem Auftraggeber wird der Nachweis gestattet,
dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich nied-
rigerer Schaden entstanden ist.
6.10. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben an-
gemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Ma-
terial- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate
oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
7. Gefahrübergang
7.1. Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers an diesen ver-
sandt, so geht mit der Absendung an den Auftraggeber,
spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des
zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung der
Ware sowie die Verzögerungsgefahr auf den Auftraggeber
über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der
Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten
trägt.
7.2. Erfolgt der Versand abweichend von Ziffer 7.1. durch Ab-
holung durch den Auftraggeber, erfolgt die Übergabe von
Waren ohne Prüfung der Berechtigung des beauftragten
Abholers; es ergeben sich hieraus keine Ansprüche des
Auftraggebers gegen den Auftragnehmer wegen fehler-
hafter Übergabe.
7.3. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den
Gefahrenübergang maßgebend.
7.4. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auf-
traggeber in Verzug der Annahme ist.
7.5. Nimmt der Auftragnehmer Ware aus Gründen zurück, die er
nicht zu vertreten hat, so trägt der Auftraggeber die Gefahr
bis zum Eingang der Ware beim Auftragnehmer.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Alle gelieferten Waren und Leistungen bleiben das Eigen-
tum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher, auch
künftiger oder bedingter Forderungen (Vorbehaltsware).
Insbesondere geht das Eigentum erst auf den Auftraggeber
über, wenn und soweit der Auftragnehmer von allen Even-
tualverbindlichkeiten vom Auftraggeber freigestellt ist, die
der Auftragnehmer im Interesse des Auftraggebers einge-
gangen ist, insbesondere bei Anwendung des Wechsel/
Scheckverfahrens.
8.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vom Lieferanten gelief-
erte Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere
ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-,
Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu
versichern.
8.3. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vor-
behaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber
steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen
Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbe-
haltsware zum Wert der anderen verwendeten Waren.
8.4. Der Auftraggeber ist nur im Rahmen eines ordnungsge-
mäßen Geschäftsbetriebs, und solange er nicht in Verzug
ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu verarbeiten,
mit anderen Sachen zu verbinden und zu vermischen oder
weiter zu veräußern. Sicherheitsübereignung oder Ver-
pfändung der Ware ist unzulässig. Von dritter Seite vorge-
nommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vor-
behaltsware sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Inter-
esses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich
die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Auftrag-
geber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforder-
lichen Unterlagen auszuhändigen.
8.5. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterver-
äußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an
den Auftragnehmer abgetreten. Sie dienen in demselben
Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
8.6. Übersteigt der Wert der Sicherheiten des Auftragnehmers
die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10
Prozent, so werden auf Verlangen des Auftraggebers Sich-
erheiten nach Wahl des Auftraggebers freigeben.
8.7. Im Rahmen von Insolvenz- und Vergleichsverfahren ist der
Auftraggeber verpflichtet, die Vorbehaltsware vor Einleit-
ung des Verfahrens jedem Dritten gegenüber z.B. durch
Beschilderung als das Eigentum des Auftragnehmers
kenntlich zu machen.
8.8. Die Kosten der Geltendmachung der Sicherungsrechte
des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber oder
Dritten trägt der Auftraggeber.
8.9. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragneh-
mer nach Mahnung zur Zurücknahme seiner Leistung ins-
besondere auch seiner Messergebnisse, berechtigt. In der
Zurücknahme der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom
Vertrag. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Falle der
Zurücknahme der Vorbehaltsware 10 Prozent des Leist-
ungswerts als Rücknahmekosten zu berechnen. Die Gel-
tendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hier-
von unberührt. Der Auftraggeber ist berechtigt nachzu-
weisen, dass dem Auftragnehmer ein Schaden überhaupt
nicht oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden
ist.
8.10. Ist der Auftragnehmer zur Rücknahme berechtigt, ist der
Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich einem Mitarbeiter
des Auftragnehmers die Inventarisierung der vorhandenen,
sich noch in Eigentum des Auftragnehmers stehenden Wa-
ren zu ermöglichen.
8.11. Zurückgenommene Waren kann der Auftragnehmer unter
Anrechnung auf den Kaufpreis im freihändigen Verkauf
bestmöglich verwerten, wenn er das mit angemessener
Frist angedroht hat.
9. Mängelansprüche
9.1. Abweichungen der Ware bezüglich der Materialqualität, der
Tönung, der Dimensionen und dergleichen werden vor-
behalten. Maßdifferenzen der Ware, die durch Schrum-
pfung oder Dehnung der verwendeten Materialien oder
durch die Geometrie der Daten entstehen, bleiben ebenso
vorbehalten.
9.2. Abweichungen der Ware, die nachträglich durch äußere
Einflüsse, wie Witterung, Licht, Feuchtigkeit, etc. entstehen,
führen nur zu Gewährleistungsansprüchen, wenn diese
durch unsachgemäße Arbeit vom Auftragnehmer zu ver-
treten sind.
9.3. Ware, die nach Entwürfen oder Daten des Auftraggebers
gefertigt wird, unterliegt nur insoweit der Gewährleistung,
dass die Ware den zur Verfügung gestellten Unterlagen des
Auftraggebers entspricht. Eine Eignung der Ware für den
vom Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck wird
nicht gewährleistet.
9.4. Die Gewährleistung im Falle von Messungen oder Kalibrier-
dienstleistungen bezieht sich nur auf die konkret durchgeführte
Messung/Kalibrierdienstleistung und beinhaltet keine Garantie
des Inhalts, dass nach Verbringung des Messgeräts oder des
Messobjekts an einen anderen Ort oder bei anderen
Rahmenbedingungen oder anderen Messstrategien die
gleichen Messergebnisse erzielt werden.
9.5. Im Falle einer mangelhaften Leistung des Auftragnehmers
hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Gelegenheit zu
mindestens zweimaliger Nacherfüllung innerhalb angemes-
sener Fristen zu geben, sofern dies nicht im Einzelfall unzu-
mutbar ist oder besondere Umstände vorliegen, die unter
Abwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen
Rücktritt des Auftraggebers rechtfertigen. Der Auftragneh-
mer kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder die
Leistung nochmals mangelfrei erbringen. Im Fall der Er-
satzlieferung ist der Auftraggeber verpflichtet, die mangel-
hafte Sache zurückzugeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl,
hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung zu mindern
oder vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche
bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 11. Rücktritts- und
Schadenersatzansprüche bestehen jedoch nicht, wenn die
Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit nur un-
erheblich ist.
9.6. Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Ab-
nahme, versteckte Mängel unverzüglich nach Erkennbar-
keit in Textform gegenüber dem Auftragnehmer anzu-
zeigen. Anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewähr-
leistungsansprüchen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn
es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher han-
delt. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang
der Mängelrüge beim Auftragnehmer. Unterbleibt die
Rüge oder ist sie verspätet, verliert der Auftraggeber seine
Ansprüche wegen etwa vorhandener Mängel der Kaufsache.
9.7. Erkennt der Auftraggeber bei Erhalt der Lieferung Schäden
an der Verpackung, hat er bei Annahme der Ware von dem
Transportunternehmen die Beschädigung detailliert schrift-
lich bestätigen zu lassen. Transportschäden, die erst nach
Öffnen der Ware festgestellt werden, müssen dem Auf-
tragnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der
Ware schriftlich gemeldet werden. Zur Fristwahrung ge-
nügt die rechtzeitige Absendung der Mitteilung; die Be-
weislast hierfür trifft den Auftraggeber.
9.8. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrüber-
gang oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Ab-
nahme; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung.
Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs.
1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere
Fristen vorschreibt, sowie bei Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers
oder seinen Erfüllungsgehilfen.
9.9. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer, soweit erforder-
lich, bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen.
9.10. Veranlasst der Auftraggeber eine Überprüfung wegen be-
haupteter Fehler, so hat der Auftraggeber die entstandenen
Kosten zu tragen, wenn sich herausstellt, dass kein Mangel
vorhanden ist.
9.11. Die Gewährleistung erlischt für solche Anpassungen oder
Leistungen, die der Auftraggeber ändert oder in die er sonst
wie eingreift, es sei denn, dass der Auftraggeber im Zu-
sammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, dass der
Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.
9.12. Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Auftragge-
bers, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden – soweit
diese nicht aus dem Fehlen von zugesicherten Eigenschaf-
ten resultieren – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit
dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt.
10. Rücktritt
10.1. Ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht nur dann,
wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung, aufgrund
derer der Rücktritt erklärt werden soll, zu vertreten hat. Der
Rücktritt ist schriftlich per eingeschriebenen Brief zu er-
klären. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen
Verbraucher, so genügt es, wenn die Erklärung in Textform
erfolgt. Der Rücktritt lässt vereinbarte Verschwiegenheits-
pflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten un-
berührt.
10.2. Endet der Beratungsvertrag vorzeitig, hat der Auftraggeber
die bis dahin erbrachten Leistungen des Auftragnehmers in
jedem Falle vertragsgemäß zu vergüten.
11. Haftung
11.1. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestim-
mungen auf Schadenersatz, wenn der Auftraggeber Scha-
densersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder gro-
ber Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des
Auftragnehmers beruhen, oder wenn der Auftragnehmer
schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. We-
sentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertrags-
partner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
11.2. Soweit dem Auftragnehmer keine vorsätzliche Vertrags-
pflichtverletzung anzulasten ist, ist die Schadensersatzhaft-
ung in den vorgenannten Fällen auf den Auftragswert,
höchstens jedoch auf den vorhersehbaren, bei derartigen
Verträgen typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, wie Verzug oder
Unmöglichkeit, leicht fahrlässig verursachte Schutz-
pflichtverletzungen, leicht fahrlässig verursachte Mangel-
folgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangen-
en Gewinn haften der Auftragnehmer nicht.
11.3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden
Bestimmungen unberührt.
11.4. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Soweit in
diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, ist
eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in
Ziffern 1.-3. dieses Abschnitts vorgesehen – ohne Rücksicht
auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs –
ausgeschlossen. Insbesondere wenn und soweit etwaige
Beratungsfehler und Mängel darauf beruhen, dass der
Auftraggeber Mitwirkungsobliegenheiten gemäß den Ziffern
3.5. und 3.6. nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erfüllt hat, haftet der Auftragnehmer nicht. Den Nachweis
der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mit-
wirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Auftraggeber
führen.
11.5. Soweit die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers nach
den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder einge-
schränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mit-
arbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftrag-
nehmers.
11.6. Die Begrenzungen nach Ziffern 1 und 2 dieses Abschnitts
gelten auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines
Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung
Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
11.7. Der Auftragnehmer übernimmt im Beratungsfall keine
Haftung oder Gewährleistung für den Erfolg. Der Auftrag-
geber entscheidet in alleiniger Verantwortung über die
vom Auftragnehmer vorgeschlagene Maßnahmen, und
zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer die Maßnahmen
des Auftraggebers begleitet.
11.8. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zu-
stehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab ge-
setzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung
wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arg-
listigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen
nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.9. Im Falle des Verlustes, Untergangs der Entwicklungspro-
dukte infolge höherer Gewalt beschränkt sich die Haftung
des Auftragnehmers auf den Materialwert des Produktes.
11.10. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
12. Nutzungsrechte und Haftungsfreistellung
12.1. Die bei der Vertragsdurchführung erbrachten Leistungen
des Auftragnehmers (z.B. Prüf- und Beratungsleistungen)
dürfen nur im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks
verwendet werden. Vorbehaltlich abweichender Vereinbar-
ungen im Einzelfall, räumt der Auftragnehmer dem Auftrag-
geber daher an seinen urheberrechtsfähigen Leistungen
jeweils ein einfaches, nicht übertragbares sowie zeitlich und
räumlich auf den Vertragszweck beschränktes Nutzungs-
recht ein. Weitere Rechte werden ausdrücklich nicht einge-
räumt, insbesondere ist der Auftraggeber nicht berechtigt,
die Leistungen des Auftragnehmers zu bearbeiten, zu ver-
ändern oder nur auszugsweise zu nutzen.
12.2. Sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach dem
Vertrag ein Recht einräumt, das Prüfzeichen und/oder Zerti-
fikat des Auftragnehmers in dem vereinbarten Umfang zu
nutzen, darf dieses nur für den vertraglich vorgesehenen
Verwendungszweck bzw. den zertifizierten Bereich und nur
in der von dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten,
unveränderten Form verwendet werden.
12.3. Jede darüber hinaus gehende Nutzung der Marken und
sonstigen Kennzeichen des Auftragnehmers, wie beispiels-
weise der Wort-/Bildmarke „AM Raylike“ oder „AMR“,
bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zu-
stimmung des Auftragnehmers.
12.4. Bei einem Verstoß des Auftraggebers gegen die vor-
stehenden Bedingungen ist der Auftragnehmer jederzeit
berechtigt, dem Auftraggeber die weitere Nutzung der
Leistungen, Prüfzeichen/Zertifikate und/oder Kennzeichen
des Auftragnehmers zu untersagen. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, den Auftragnehmer von allen Ansprüchen
Dritter gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Wettbe-
werbsrecht), die auf seiner Nutzung der Leistungen, Prüf-
zeichen/Zertifikate und/oder Kennzeichen des Auftragneh-
mers beruhen, und allen damit verbundenen erforderlichen
eigenen Aufwendungen auf erstes Anfordern freizustellen.
13. Geheimhaltungs- und Aufbewahrungspflichten
13.1. Das Vertrauensverhältnis zwischen allen Beteiligten erfor-
dert strikte Vertraulichkeit. Sowohl der Auftragnehmer als
auch der Auftraggeber sind verpflichtet, über vertrauliche
Informationen des jeweils anderen Vertragspartners Still-
schweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht nach
Beendigung des Vertrags für die Dauer von fünf Jahren fort.
Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche Infor-
mationen,
a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nach-
weislich bereits bekannt waren oder danach von dritter
Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertrau-
lichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder be-
hördliche Anordnungen verletzt werden;
b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind
oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit
dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf An-
ordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt
werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur
Offenlegung verpflichtete Empfänger den anderen Ver-
tragspartner vorab unterrichten und ihm Gelegenheit ge-
ben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
d) die der Empfänger unabhängig von der Kenntnis der
vertraulichen Informationen selbständig entwickelt oder
entwickeln lassen hat.
13.2. Der Auftragnehmer wird vertragsbezogene Unterlagen
aufbewahren, sofern eine gesetzliche oder behördliche
Aufbewahrungspflicht besteht bzw. eine DIN- oder Zertifizier-
ungsnorm es verlangt. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer
zur Aufbewahrung zu Dokumentationszwecken berechtigt;
etwaige gesetzliche oder vertragliche Herausgabeansprü-
che des Auftraggebers bleiben unberührt.
13.3. Sofern der Auftragnehmer E-Learning-Angebote erbringt,
erhält jeder Teilnehmer einen persönlichen Zugang. Die
Nutzung des E-Learning-Angebots (Lerninhalt usw.) ist auf
diesen Teilnehmer und auf einen bestimmten Zeitraum
begrenzt. Eine Weitergabe der Zugangsdaten an Dritte ist
untersagt.
14. Datenschutz
14.1. Der Auftragnehmer verarbeitet und nutzt personenbe-
zogene Daten ausschließlich im Rahmen des Vertragszwecks
sowie zu werblichen Zwecken, soweit dies ohne gesonderte
Einwilligung gesetzlich zulässig ist. Einer Nutzung und Wei-
tergabe der Daten zu Werbezwecken kann der Auftraggeber
jederzeit für die Zukunft widersprechen.
14.2. Im Übrigen hat der Auftraggeber nach Maßgabe der daten-
schutzrechtlichen Bestimmungen ein Recht auf Auskunft,
Berichtung, Sperrung und Löschung seiner bei dem Auftrag-
nehmer gespeicherten Daten.
15. Abwerbeverbot
Der Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, während ihrer Tätigkeit und 24 Monate danach gegenseitig keine Mitarbeiter abzuwerben.
16. Schlussbestimmungen / Gerichtsstand
16.1. Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Auftrag-
nehmers.
16.2. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entsteh-
enden Ansprüche ist der für den Firmensitz des Auftrag-
nehmers zuständige Gerichtsort, soweit der Auftraggeber
Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftragneh-
mer ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen,
welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Auftrag-
gebers zuständig ist.
16.3. Diese Bedingungen und die damit verbundenen Bestellun-
gen/Aufträge/etc. einschließlich ihrer Auslegung unterlie-
gen deutschem Recht unter Ausschluss internationalen Ein-
heitsrechts, insbesondere des Übereinkommens der Verein-
ten Nationen über Verträge über den internationalen Wa-
renkauf (CISG).
16.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der Vertrags-
beziehungen mit dem Auftraggeber ungültig sein oder
werden, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Regel-
ungen der Vertragsbeziehungen nicht berührt. In diesem
Falle verpflichten sich die Vertragsschließenden, eine
rechtswirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und
Zweck der wirtschaftlichen Zielsetzungen der unwirksamen
Klausel am nächsten kommt. Dies gilt auch entsprechend,
falls die Vertragsbeziehung eine regelwidrige Lücke enthält,
die durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen
ist.