AGB

AGBs


Stand 11/2022

1.  Geltungsbereich

1.1.     Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall
           kommen Verträge mit dem Auftragnehmer ausschließlich

           nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zustan-

           de.

1.2.     Mit Erteilung des Auftrags erklärt sich der Auftraggeber

           mit der Geltung der nachstehenden Geschäftsbedingungen

           einverstanden. Entgegenstehende oder abweichende Be-

           dingungen des Auftraggebers sind nur dann für den Auf-

           tragnehmer verbindlich, wenn diesen ausdrücklich schrift-

           lich zugestimmt wurden. Die nachfolgenden Bedingungen

           des Auftragnehmers gelten auch dann, wenn der Auftrag-

           nehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichen-

           der Bedingungen des Auftraggebers seine Leistung vorbe-
           haltlos ausführt.

1.3.     Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle
           Leistungen des Auftragnehmers (einschließlich, aber nicht
           begrenzt auf Mess-, Prüf- und Beratungsleistungen) und
           für alle aus dem Schuldverhältnis mit dem Auftraggeber
           resultierenden Pflichten. Gegenüber Unternehmern und
           juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten diese
           Bedingungen auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehun-
           gen.

1.4.     Sind mehrere Dokumente Bestandteil der Vereinbarung,
           gelten immer die einzelvertraglichen Regelungen vorrangig.

2.  Vertragsschluss

2.1.     Ein Vertrag mit dem Auftragnehmer gilt erst dann als
           geschlossen, wenn der Auftraggeber ein Angebot des Auf-
           tragnehmers vorbehaltlos annimmt oder ihm eine schrift-
           liche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zugeht oder
           der Auftragnehmer mit der Ausführung der Leistung be-
           innt. Erteilt der Auftragnehmer eine schriftliche Auftrags-
           bestätigung, so ist diese für Inhalt und Umfang des Ver-
           trages maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
           vereinbart ist.

2.2.     Sämtliche zwischen dem Auftraggeber und dem Auftrag-
           nehmer zur Durchführung des Vertrages getroffenen Ver-
           einbarungen sind in dem Vertrag einschließlich dieser

           Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig schriftlich
           niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

2.3.     Von Angestellten des Auftragnehmers im Zusammenhang
           mit dem Vertragsschluss getätigte Zusagen, Vereinbar-
           ungen, Zusicherungen oder Garantien werden erst durch
           schriftliche Bestätigung durch den Auftragnehmer wirksam.

2.4.     Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spe-
           zifikation und der Bauart behält sich der Auftragnehmer
           auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, so-
           fern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung
           noch der Spezifikation des Kunden widersprechen.

2.5.     Lieferverzug berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rück-
           tritt vom Vertrag oder zur Annahmeverweigerung.

3.  Auftragsdurchführung und Mitwirkungspflichten des Auf-
     traggebers

3.1.     Die Prüfungs-, Mess- und Vertragstätigkeiten des Auftrag-
           nehmers beschränken sich auf die zum Zeitpunkt der Aus-
           führung vorhandene Beschaffenheit des Prüfungs- bzw.
           Messgegenstandes. Dieser wird vom Auftragnehmer doku-
           mentiert. Dem Kunden obliegt der Nachweis einer ander-
           weitigen Beschaffenheit.

3.2.     Ist die vertragsgemäße Durchführung der vom Auftragneh-
           mer geschuldeten Leistung mit Eingriffen in Gegenstände
           des Auftraggebers verbunden, leistet der Auftragnehmer

           für die aus der vertragsgemäßen Durchführung resultier-
           enden Beschädigungen oder Zerstörungen dieser Gegen-
           stände keinen Ersatz.

3.3.     Wird als Folge oder bei Gelegenheit einer sachgerechten
           Durchführung der Leistung des Auftragnehmers ohne das   
           Verschulden des Auftragnehmers sein eigenes Gerät be-
           schädigt oder zerstört oder kommt abhanden, so ist der
           Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber Ersatz zu
           verlangen.

3.4.     Der Transport und ggf. Rücktransport von Gegenständen
           des Auftraggebers erfolgt auf seine Kosten und Gefahr; der 

           Rücktransport wird jedoch nur auf ausdrückliches Verlan-
           gen des Auftraggebers durchgeführt. Bei der Aufbewahr-
           ung ist die Haftung des Auftragnehmers auf die eigenüb-
           liche Sorgfalt beschränkt.

3.5.     Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle für die
           Durchführung dessen Leistung relevanten Informationen
           vollständig zur Kenntnis zu geben. Der Auftragnehmer ist
           grundsätzlich nicht verpflichtet, vom Auftraggeber zur
           Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige
           Leistungen auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Ord-
           nungsmäßigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berück-
           sichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein
           Anlass besteht, es sei denn, dass der Auftrag dies ausdrück-
           lich umfasst.

3.6.     Soweit zur Durchführung der Leistung des Auftragnehmers

           Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers erforderlich
           sind, hat er diese rechtzeitig und auf eigene Kosten zu
           erbringen; Aufwendungen werden ihm nur erstattet, wenn
           dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Sofern er
           seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder
           nicht ordnungsgemäß nachkommt und dadurch in Verzug
           der Annahme gerät, ist der Auftragnehmer berechtigt, ihm
           den dadurch entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu   
           stellen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Auftrag-
           nehmers bleiben ausdrücklich vorbehalten.

3.7.     Ist der Auftragnehmer mit der optischen Prüfung eines
           Objekts beauftragt, so übernimmt er keine Gewähr für die
           Freiheit des geprüften Objekts von sonstigen Mängeln, so-
           fern dies nicht ausdrücklich Auftragsinhalt ist.

3.8.     Der Auftragnehmer hat das Recht, die ihm obliegenden
           Leistungen durch einen von ihm sorgfältig ausgesuchten,
           geeignet erscheinenden Unterauftragnehmer durchführen
           zu lassen.

3.9.     Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Ausführung des Auf-
           trags externe Dienstleister heranzuziehen. Der Auftrag-
           nehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese
           Erfüllungsgehilfen ohne Auftrag des Auftraggebers hinzu-
           zuziehen.

3.10.   Wird der Auftragnehmer außerhalb seines Betriebsgelän-
           des tätig, so obliegen dem Auftraggeber alle zur Erfüllung
           von Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnah-
           men, soweit sich nicht aus der Natur der Sache oder einer
           Vereinbarung mit dem Auftraggeber etwas anderes ergibt.
           Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der
           Leistung zu verweigern, solange die notwendigen Maßnah-
           men nicht getroffen sind. Der Auftraggeber wird den Auf-
           tragnehmer rechtzeitig über alle vor Ort geltenden Sicher-
           heits- und Unfallverhütungsvorschriften schriftlich infor-
           mieren.

3.11.   Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der verein-
           barten Liefer- und Leistungszeiten sind zulässig, wenn dies
           für den Auftraggeber zumutbar ist.

4.  Überlassene Unterlagen

4.1.     An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem
           Auftraggeber überlassenen Unterlagen – auch in elektron-
           ischer Form –, wie z. B. Inhalten, Kalkulationen, Zeich-
           nungen etc., behält der Auftragnehmer sich die Eigentums-

           und Urheberrechte vor.

4.2.     Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
           werden, es sei denn, der Auftragnehmer erteilt dazu dem
            Auftraggeber seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

5.  Fristen und Termine

5.1.     Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbart, gerät
           der Auftragnehmer erst dann in Verzug, wenn der Auftrag-
           geber ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur
           Erbringung der geschuldeten Leistung in Textform gesetzt   
           hat. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Er-
           bringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mit-
           wirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung verein-
           bart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche     
           Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungs- 
           handlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszei-
           ten angemessen.

5.2.     Wird die von dem Auftragnehmer geschuldete Leistung
           durch unvorhersehbare und durch den Auftragnehmer un-
           verschuldete Umstände verzögert (z. B. Streiks, Angriffe Drit-
           ter auf das IT-System, Betriebsstörungen, Transporthinder-
           nisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen, Strom-
           ausfälle, Störungen oder Ausfall von Telekommunikations-
           netzen - jeweils auch bei dem Vorlieferanten des Auftrag-
           nehmers), so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung
           um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Für den
           Fall, dass die Behinderung mehr als sechs Wochen an-
           dauert, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zu-
           rückzutreten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber
           unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung oder
           Teilleistung informieren und ihm im Falle des Vertrags-
           rücktrittes hierfür bereits geleistete Gegenleistungen un-
           verzüglich erstatten. Schadenersatzansprüche sind ausge-
           schlossen.

5.3.     Der Beginn der vom Auftragnehmer angegebenen Lieferzeit
           setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der     
           Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des
           nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

5.4.     Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen
           Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unter-
           lagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, ins-
           besondere von den erforderlichen Materialien (Dokumen-
           te, Zeichnungen, Bilder, Graphiken, Software auf Datenträ-

            gern), wie auch die eindeutige Klärung aller Einzelheiten des
            Auftrags sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungs-

           bedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auf-
           traggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht
           erfüllt, verlängern sich die Fristen für einen angemessenen
           Zeitraum; dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Ver-
           zögerung zu vertreten hat.

5.5.     Auch vom Auftraggeber veranlasste Änderungen der ge-
           lieferten oder bestellten Waren oder Leistungen führen zu
           einer Verlängerung der Fristen und Termine um den Zeit-
           raum, um den der Auftraggeber seine Verpflichtungen dem
           Auftragnehmer gegenüber nicht nachkommt.

5.6.     Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt
           er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer
           berechtigt, Ersatz etwaiger hierdurch bedingter Mehrauf-
           wendungen zu verlangen. Weitergehende gesetzliche An-
           sprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt. Sofern
           vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr
           eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschle-
           chterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftrag-
           geber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldner-
           verzug geraten ist.

5.7.     Gerät der Auftragnehmer aufgrund leichter Fahrlässigkeit
           mit der Leistungserbringung in Verzug, so ist seine Haftung

           für Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leis-
           tung) auf 5 % des Vertragspreises beschränkt. Ansprüche
           auf Schadensersatz statt der Leistung bestimmen sich nach
           Maßgabe von Ziff. 11..

5.8.     Die Liefer- oder Ausführungsfrist gilt mit der fristgerechten
           Mitteilung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn
           die Ware ohne Verschulden des Auftragnehmers nicht recht-
           zeitig abgesendet werden kann. Leistungsverzug, der auf der
           Versandart beruht, berechtigt entsprechend nicht zur Rechn-
           ungskürzung, Annahmeverweigerung oder dergleichen.

5.9.     Vereinbarte Beratungstermine können bis 21 Tage vor Re-
           alisierung kostenfrei verschoben werden. Kurzfristigere
           Verschiebungen und Fernbleiben ohne vorherige Abmel-
           dung werden mit 50 % des Honorarsatzes abgerechnet. 

6.  Preise und Zahlungen

6.1.     Maßgeblich ist der von dem Auftragnehmer genannte, an- 
           sonsten der von dem Auftragnehmer für die betreffende     
           Leistung üblicherweise in Rechnung gestellte Preis, zzgl.   
           Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe - soweit diese anfällt. Bei
           grenzüberschreitenden Leistungen sind etwaige Steuern,
           Gebühren, Zölle und sonstige Abgaben (gleich welcher Art),
           die für die grenzüberschreitende Leistung anfallen, von dem
           Auftraggeber zu tragen. Preisangebote sind bis zum Ver-
           tragsschluss nur Richtpreise. Die Preise beruhen auf den bei 
           Vertragsabschluss geltenden Kostenfaktoren.

6.2.     Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gel-
           ten alle Preise ab Werk. Dies schließt Verpackung, Fracht,
           Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten aus. Die
           Verpackung und Versendung erfolgt nach Wahl des Auf-
           tragnehmers und wird in Rechnung gestellt. Verpack-
           ungen werden nur zurückgenommen, wenn der Auftrag-
           nehmer auf Grund zwingender gesetzlicher Regelung/Vor-
           schriften hierzu verpflichtet ist.

6.3.     Der Auftragnehmer ist im Rahmen von Dauerschuldver-
           hältnissen und längerfristigen Verträgen berechtigt, bei
           einer von ihm nicht zu vertretenden Erhöhung seiner
           Gestehungskosten, angemessene Preiserhöhungen ent-   
           sprechend der Erhöhung der Kosten vorzunehmen; ist der
           Auftraggeber mit einer solchen Preiserhöhung nicht ein-
           verstanden, so kann er innerhalb von vier Wochen nach
           Zugang eines solchen Erhöhungsverlangens den Vertrag
           kündigen, ansonsten gilt die Erhöhung als vereinbart. Das
           Recht zur Preiserhöhung auf der Grundlage dieser Regel-
           ung besteht nicht, wenn es sich bei dem Auftraggeber um
           einen Verbraucher handelt.

6.4.     Der Auftraggeber hat die geschuldete Vergütung ohne   
           Skontoabzug und spesenfrei innerhalb von zwei Wochen
           nach Rechnungszugang auf das von dem Auftragnehmer
           angegebene Bankkonto zu zahlen. Der Abzug von Skonto ist
           nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Für
           die Rechtzeitigkeit des Zahlungseingangs ist die Gutschrift
           auf dem Konto des Auftragnehmers maßgeblich. Der Auf-
           tragnehmer behält sich das Recht vor, angemessene Ab-
           schlagszahlungen und angemessene Vorschüsse zu verlan-
           gen.

6.5.     Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann der Auftrag-
           nehmer, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbezieh-
           ung jederzeit eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen
           Vorkasse durchführen; einen entsprechenden Vorbehalt er-
           klärt der Auftragnehmer spätestens mit Auftragsbestätigung.

6.6.     Schuldet der Auftraggeber neben einer bestehenden Haupt- 

           forderung Zinsen und Kosten, so wird eine zur Tilgung der   

           Gesamtsumme nicht ausreichende Zahlung des Auftrag-
           gebers zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und
           zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

6.7.     Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem
           Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechts- 
           kräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Auftragneh-
           mer schriftlich anerkannt sind. Bei erforderlichen Nach-
           lieferungen nur in Höhe des Preises für den nachzuliefern-
           den Gegenstand oder der nachzuliefernden Leistung. Die 

           Einschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Auftrag-
           gebers wegen Mängeln, die aus demselben Vertragsver-
           hältnis resultieren, wie der Zahlungsanspruch des Auftrag-
           nehmers.
6.8.    Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass die
           Ansprüche des Auftragnehmers gegenüber dem Auftrag-
           geber durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftrag-   
           gebers gefährdet sind, so ist der Auftragnehmer berechtigt,
           noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung
           oder Sicherheitsleistung sowie gegen Ausgleich etwaiger
           offener Forderungen aus dem Vertrag für bereits erbrachte
           Teilleistungen auszuführen und nach fruchtlosem Ablauf
           einer hierfür gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten;
           Ziffer 3.4. gilt entsprechend.

6.9.     Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugs-
           zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basis-
           zinssatz p.a., wenn es sich um einen Unternehmer handelt,
           und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 
           p.a., wenn es sich um einen Verbraucher handelt. Der Auf-
           tragnehmer ist berechtigt, einen weitergehenden Anspruch 
           geltend zu machen, sofern er dem Auftraggeber einen   
           höheren Schaden nachweist. Außerdem ist der Auftrag-
           nehmer berechtigt, eine Pauschale in Höhe von EUR 40 zu
           erheben, wenn es sich um einen Unternehmer handelt. Dies
           gilt auch, wenn es sich um eine Abschlagszahlung oder   
           sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale ist auf einen
           geschuldeten Schadensersatz anzurechnen. Wenn es sich
           um einen Verbraucher handelt, ist der Auftragnehmer
           berechtigt, pro Mahnung eine Kostenpauschale von EUR 5
           zu erheben. Dem Auftraggeber wird der Nachweis gestattet,
           dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich nied-
           rigerer Schaden entstanden ist.

6.10.   Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben an-

           gemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Ma-
           terial- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate
           oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

7.  Gefahrübergang

7.1.     Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers an diesen ver-
           sandt, so geht mit der Absendung an den Auftraggeber,
           spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des
           zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung der
           Ware sowie die Verzögerungsgefahr auf den Auftraggeber
           über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der
           Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten
           trägt.

7.2.     Erfolgt der Versand abweichend von Ziffer 7.1. durch Ab-
           holung durch den Auftraggeber, erfolgt die Übergabe von
           Waren ohne Prüfung der Berechtigung des beauftragten

            Abholers; es ergeben sich hieraus keine Ansprüche des
            Auftraggebers gegen den Auftragnehmer wegen fehler-
            hafter Übergabe.

7.3.      Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den
            Gefahrenübergang maßgebend.

7.4.     Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auf-
           traggeber in Verzug der Annahme ist.

7.5.     Nimmt der Auftragnehmer Ware aus Gründen zurück, die er
           nicht zu vertreten hat, so trägt der Auftraggeber die Gefahr
           bis zum Eingang der Ware beim Auftragnehmer.

8.  Eigentumsvorbehalt

8.1.     Alle gelieferten Waren und Leistungen bleiben das Eigen-
           tum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher, auch
           künftiger oder bedingter Forderungen (Vorbehaltsware).
           Insbesondere geht das Eigentum erst auf den Auftraggeber
           über, wenn und soweit der Auftragnehmer von allen Even-
           tualverbindlichkeiten vom Auftraggeber freigestellt ist, die
           der Auftragnehmer im Interesse des Auftraggebers einge-
           gangen ist, insbesondere bei Anwendung des Wechsel/
           Scheckverfahrens.

8.2.     Der Auftraggeber ist verpflichtet, vom Lieferanten gelief-
           erte Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere 

           ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-,
           Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu
           versichern.

8.3.     Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vor-   
           behaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber
           steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen
           Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbe-
           haltsware zum Wert der anderen verwendeten Waren.

8.4.     Der Auftraggeber ist nur im Rahmen eines ordnungsge-
           mäßen Geschäftsbetriebs, und solange er nicht in Verzug
           ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu verarbeiten,
           mit anderen Sachen zu verbinden und zu vermischen oder
           weiter zu veräußern. Sicherheitsübereignung oder Ver-
           pfändung der Ware ist unzulässig. Von dritter Seite vorge-
           nommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vor-
           behaltsware sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich
           anzuzeigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Inter-
           esses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich
           die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Auftrag-
           geber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforder-
           lichen Unterlagen auszuhändigen.

8.5.     Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterver-
           äußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an

           den Auftragnehmer abgetreten. Sie dienen in demselben
           Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

8.6.     Übersteigt der Wert der Sicherheiten des Auftragnehmers
           die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10
           Prozent, so werden auf Verlangen des Auftraggebers Sich-
           erheiten nach Wahl des Auftraggebers freigeben.

8.7.     Im Rahmen von Insolvenz- und Vergleichsverfahren ist der
           Auftraggeber verpflichtet, die Vorbehaltsware vor Einleit-
           ung des Verfahrens jedem Dritten gegenüber z.B. durch
           Beschilderung als das Eigentum des Auftragnehmers
           kenntlich zu machen.

8.8.     Die Kosten der Geltendmachung der Sicherungsrechte
           des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber oder
           Dritten trägt der Auftraggeber.

8.9.     Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragneh-
           mer nach Mahnung zur Zurücknahme seiner Leistung ins-
           besondere auch seiner Messergebnisse, berechtigt. In der
           Zurücknahme der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom
           Vertrag. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Falle der
           Zurücknahme der Vorbehaltsware 10 Prozent des Leist-
           ungswerts als Rücknahmekosten zu berechnen. Die Gel-
           tendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hier-
           von unberührt. Der Auftraggeber ist berechtigt nachzu-
           weisen, dass dem Auftragnehmer ein Schaden überhaupt
           nicht oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden
           ist.

8.10.   Ist der Auftragnehmer zur Rücknahme berechtigt, ist der
           Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich einem Mitarbeiter
           des Auftragnehmers die Inventarisierung der vorhandenen,
           sich noch in Eigentum des Auftragnehmers stehenden Wa-
           ren zu ermöglichen.

8.11.   Zurückgenommene Waren kann der Auftragnehmer unter
           Anrechnung auf den Kaufpreis im freihändigen Verkauf
           bestmöglich verwerten, wenn er das mit angemessener
           Frist angedroht hat.

9.  Mängelansprüche

9.1.     Abweichungen der Ware bezüglich der Materialqualität, der
           Tönung, der Dimensionen und dergleichen werden vor-
           behalten. Maßdifferenzen der Ware, die durch Schrum-
           pfung oder Dehnung der verwendeten Materialien oder
           durch die Geometrie der Daten entstehen, bleiben ebenso
           vorbehalten.

9.2.     Abweichungen der Ware, die nachträglich durch äußere
           Einflüsse, wie Witterung, Licht, Feuchtigkeit, etc. entstehen,
           führen nur zu Gewährleistungsansprüchen, wenn diese
           durch unsachgemäße Arbeit vom Auftragnehmer zu ver-
           treten sind.

9.3.     Ware, die nach Entwürfen oder Daten des Auftraggebers

           gefertigt wird, unterliegt nur insoweit der Gewährleistung,
           dass die Ware den zur Verfügung gestellten Unterlagen des
           Auftraggebers entspricht. Eine Eignung der Ware für den
           vom Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck wird
           nicht gewährleistet.

9.4.     Die Gewährleistung im Falle von Messungen oder Kalibrier-
           dienstleistungen bezieht sich nur auf die konkret durchgeführte
           Messung/Kalibrierdienstleistung und beinhaltet keine Garantie
           des Inhalts, dass nach Verbringung des Messgeräts oder des
           Messobjekts an einen anderen Ort oder bei anderen
           Rahmenbedingungen oder anderen Messstrategien die
           gleichen Messergebnisse erzielt werden.

9.5.     Im Falle einer mangelhaften Leistung des Auftragnehmers
           hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Gelegenheit zu                 
           mindestens zweimaliger Nacherfüllung innerhalb angemes-
           sener Fristen zu geben, sofern dies nicht im Einzelfall unzu-
           mutbar ist oder besondere Umstände vorliegen, die unter 
           Abwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen
           Rücktritt des Auftraggebers rechtfertigen. Der Auftragneh-
           mer kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder die
           Leistung nochmals mangelfrei erbringen. Im Fall der Er-
           satzlieferung ist der Auftraggeber verpflichtet, die mangel-
           hafte Sache zurückzugeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl,
           hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung zu mindern
           oder vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche
           bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 11. Rücktritts- und
           Schadenersatzansprüche bestehen jedoch nicht, wenn die
           Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit nur un-
           erheblich ist.

9.6.     Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel unverzüglich,
           spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Ab-

           nahme, versteckte Mängel unverzüglich nach Erkennbar-
           keit in Textform gegenüber dem Auftragnehmer anzu-
           zeigen. Anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewähr-
           leistungsansprüchen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn
           es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher han-
           delt. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang

           der Mängelrüge beim Auftragnehmer. Unterbleibt die
           Rüge oder ist sie verspätet, verliert der Auftraggeber seine
           Ansprüche wegen etwa vorhandener Mängel der Kaufsache.

9.7.     Erkennt der Auftraggeber bei Erhalt der Lieferung Schäden
           an der Verpackung, hat er bei Annahme der Ware von dem
           Transportunternehmen die Beschädigung detailliert schrift-
           lich bestätigen zu lassen. Transportschäden, die erst nach
           Öffnen der Ware festgestellt werden, müssen dem Auf-
           tragnehmer  innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der
           Ware schriftlich gemeldet werden. Zur Fristwahrung ge-
           nügt die rechtzeitige Absendung der Mitteilung; die Be-
           weislast hierfür trifft den Auftraggeber.

9.8.     Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrüber-
           gang oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Ab-
           nahme; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung.
           Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs.
           1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere
           Fristen vorschreibt, sowie bei Verletzung des Lebens, des
           Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder
           grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers
           oder seinen Erfüllungsgehilfen.

9.9.     Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer, soweit erforder-
           lich, bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen.

9.10.   Veranlasst der Auftraggeber eine Überprüfung wegen be-
           haupteter Fehler, so hat der Auftraggeber die entstandenen
           Kosten zu tragen, wenn sich herausstellt, dass kein Mangel
           vorhanden ist.

9.11.   Die Gewährleistung erlischt für solche Anpassungen oder
           Leistungen, die der Auftraggeber ändert oder in die er sonst
           wie eingreift, es sei denn, dass der Auftraggeber im Zu-
           sammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, dass der
           Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.

9.12.   Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Auftragge-

           bers, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden – soweit
           diese nicht aus dem Fehlen von zugesicherten Eigenschaf- 
           ten resultieren – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit
           dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
           Last fällt.

10.  Rücktritt

10.1.   Ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht nur dann, 
           wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung, aufgrund
           derer der Rücktritt erklärt werden soll, zu vertreten hat. Der
           Rücktritt ist schriftlich per eingeschriebenen Brief zu er-
           klären. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen
           Verbraucher, so genügt es, wenn die Erklärung in Textform

           erfolgt. Der Rücktritt lässt vereinbarte Verschwiegenheits-
           pflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten un-
           berührt.

10.2.   Endet der Beratungsvertrag vorzeitig, hat der Auftraggeber
           die bis dahin erbrachten Leistungen des Auftragnehmers in
           jedem Falle vertragsgemäß zu vergüten.

11.  Haftung

11.1.   Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestim-
           mungen auf Schadenersatz, wenn der Auftraggeber Scha-
           densersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder
           grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder gro- 
           ber Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des

           Auftragnehmers beruhen, oder wenn der Auftragnehmer
           schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. We-     
           sentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die
           ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt
           erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertrags- 
           partner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

11.2.   Soweit dem Auftragnehmer keine vorsätzliche Vertrags-
           pflichtverletzung anzulasten ist, ist die Schadensersatzhaft-
           ung in den vorgenannten Fällen auf den Auftragswert,
           höchstens jedoch auf den vorhersehbaren, bei derartigen
           Verträgen typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
           Für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, wie Verzug oder
           Unmöglichkeit, leicht fahrlässig verursachte Schutz-
           pflichtverletzungen, leicht fahrlässig verursachte Mangel-
           folgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangen-
           en Gewinn haften der Auftragnehmer nicht.

11.3.   Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des
           Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden
           Bestimmungen unberührt.

11.4.   Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Soweit in
           diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, ist
           eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in
           Ziffern 1.-3. dieses Abschnitts vorgesehen – ohne Rücksicht

           auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs –
           ausgeschlossen. Insbesondere wenn und soweit etwaige
           Beratungsfehler und Mängel darauf beruhen, dass der
           Auftraggeber Mitwirkungsobliegenheiten gemäß den Ziffern

           3.5. und 3.6. nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
           erfüllt hat, haftet der Auftragnehmer nicht. Den Nachweis

           der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mit-

           wirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Auftraggeber

           führen.

11.5.   Soweit die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers nach
           den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder einge-
           schränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
           Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mit-
           arbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftrag-
           nehmers.

11.6.   Die Begrenzungen nach Ziffern 1 und 2 dieses Abschnitts

           gelten auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines

           Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung

           Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

11.7.   Der Auftragnehmer übernimmt im Beratungsfall keine
           Haftung oder Gewährleistung für den Erfolg. Der Auftrag-
           geber entscheidet in alleiniger Verantwortung über die   
           vom Auftragnehmer vorgeschlagene Maßnahmen, und   
           zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer die Maßnahmen

           des Auftraggebers begleitet.

11.8.   Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zu-
           stehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab ge-
           setzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung   
           wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des
           Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arg-
           listigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen
           nach dem Produkthaftungsgesetz.

11.9.   Im Falle des Verlustes, Untergangs der Entwicklungspro-
           dukte infolge höherer Gewalt beschränkt sich die Haftung
           des Auftragnehmers auf den Materialwert des Produktes.

11.10. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden

           Regelungen nicht verbunden.

12.  Nutzungsrechte und Haftungsfreistellung

12.1.   Die bei der Vertragsdurchführung erbrachten Leistungen
           des Auftragnehmers (z.B. Prüf- und Beratungsleistungen)
           dürfen nur im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks
           verwendet werden. Vorbehaltlich abweichender Vereinbar-
           ungen im Einzelfall, räumt der Auftragnehmer dem Auftrag-
           geber daher an seinen urheberrechtsfähigen Leistungen
           jeweils ein einfaches, nicht übertragbares sowie zeitlich und
           räumlich auf den Vertragszweck beschränktes Nutzungs-
           recht ein. Weitere Rechte werden ausdrücklich nicht einge-
           räumt, insbesondere ist der Auftraggeber nicht berechtigt,
           die Leistungen des Auftragnehmers zu bearbeiten, zu ver-
           ändern oder nur auszugsweise zu nutzen.

12.2.   Sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach dem
           Vertrag ein Recht einräumt, das Prüfzeichen und/oder Zerti-
           fikat des Auftragnehmers in dem vereinbarten Umfang zu
           nutzen, darf dieses nur für den vertraglich vorgesehenen
           Verwendungszweck bzw. den zertifizierten Bereich und nur

           in der von dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten,
           unveränderten Form verwendet werden.

12.3.   Jede darüber hinaus gehende Nutzung der Marken und
           sonstigen Kennzeichen des Auftragnehmers, wie beispiels-
           weise der Wort-/Bildmarke „AM Raylike“ oder „AMR“,
           bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zu-
           stimmung des Auftragnehmers.

12.4.   Bei einem Verstoß des Auftraggebers gegen die vor-
           stehenden Bedingungen ist der Auftragnehmer jederzeit
           berechtigt, dem Auftraggeber die weitere Nutzung der
           Leistungen, Prüfzeichen/Zertifikate und/oder Kennzeichen
           des Auftragnehmers zu untersagen. Der Auftraggeber ist
           verpflichtet, den Auftragnehmer von allen Ansprüchen
           Dritter gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Wettbe-
           werbsrecht), die auf seiner Nutzung der Leistungen, Prüf-
           zeichen/Zertifikate und/oder Kennzeichen des Auftragneh-
           mers beruhen, und allen damit verbundenen erforderlichen
           eigenen Aufwendungen auf erstes Anfordern freizustellen.

13.  Geheimhaltungs- und Aufbewahrungspflichten

13.1.   Das Vertrauensverhältnis zwischen allen Beteiligten erfor-
           dert strikte Vertraulichkeit. Sowohl der Auftragnehmer als
           auch der Auftraggeber sind verpflichtet, über vertrauliche
           Informationen des jeweils anderen Vertragspartners Still-
           schweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht nach
           Beendigung des Vertrags für die Dauer von fünf Jahren fort.
           Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche Infor-   
           mationen,

           a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nach-
           weislich bereits bekannt waren oder danach von dritter
           Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertrau-
           lichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder be-
           hördliche Anordnungen verletzt werden;

           b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind
           oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit
           dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;

           c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf An-
           ordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt

           werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur   

           Offenlegung verpflichtete Empfänger den anderen Ver-
           tragspartner vorab unterrichten und ihm Gelegenheit ge-
           ben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

           d) die der Empfänger unabhängig von der Kenntnis der
           vertraulichen Informationen selbständig entwickelt oder
           entwickeln lassen hat.

13.2.   Der Auftragnehmer wird vertragsbezogene Unterlagen   
           aufbewahren, sofern eine gesetzliche oder behördliche     
           Aufbewahrungspflicht besteht bzw. eine DIN- oder Zertifizier-
           ungsnorm es verlangt. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer
           zur Aufbewahrung zu Dokumentationszwecken berechtigt;
           etwaige gesetzliche oder vertragliche Herausgabeansprü-
           che des Auftraggebers bleiben unberührt.

13.3.   Sofern der Auftragnehmer E-Learning-Angebote erbringt,
           erhält jeder Teilnehmer einen persönlichen Zugang. Die
           Nutzung des E-Learning-Angebots (Lerninhalt usw.) ist auf
           diesen Teilnehmer und auf einen bestimmten Zeitraum
           begrenzt. Eine Weitergabe der Zugangsdaten an Dritte ist
           untersagt.

14.  Datenschutz

14.1.   Der Auftragnehmer verarbeitet und nutzt personenbe-
           zogene Daten ausschließlich im Rahmen des Vertragszwecks
           sowie zu werblichen Zwecken, soweit dies ohne gesonderte
           Einwilligung gesetzlich zulässig ist. Einer Nutzung und Wei-
           tergabe der Daten zu Werbezwecken kann der Auftraggeber

           jederzeit für die Zukunft widersprechen.

14.2.   Im Übrigen hat der Auftraggeber nach Maßgabe der daten-
           schutzrechtlichen Bestimmungen ein Recht auf Auskunft,
           Berichtung, Sperrung und Löschung seiner bei dem Auftrag-
           nehmer gespeicherten Daten.

15.  Abwerbeverbot

Der Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, während ihrer Tätigkeit und 24 Monate danach gegenseitig keine Mitarbeiter abzuwerben.


16.  Schlussbestimmungen / Gerichtsstand

16.1.   Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Auftrag-
           nehmers.

16.2.   Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entsteh-
           enden Ansprüche ist der für den Firmensitz des Auftrag-
           nehmers zuständige Gerichtsort, soweit der Auftraggeber
           Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
           öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftragneh-
           mer ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen,
           welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Auftrag-
           gebers zuständig ist.

16.3.   Diese Bedingungen und die damit verbundenen Bestellun-
           gen/Aufträge/etc. einschließlich ihrer Auslegung unterlie-

           gen deutschem Recht unter Ausschluss internationalen Ein-   

           heitsrechts, insbesondere des Übereinkommens der Verein-
           ten Nationen über Verträge über den internationalen Wa-

           renkauf (CISG). 

16.4.   Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der Vertrags-
           beziehungen mit dem Auftraggeber ungültig sein oder
           werden, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Regel-
           ungen der Vertragsbeziehungen nicht berührt. In diesem
           Falle verpflichten sich die Vertragsschließenden, eine
           rechtswirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und
           Zweck der wirtschaftlichen Zielsetzungen der unwirksamen
           Klausel am nächsten kommt. Dies gilt auch entsprechend,
           falls die Vertragsbeziehung eine regelwidrige Lücke enthält,
           die durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen
           ist.

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